Unterbringung von Geflüchteten
Update 11.03.2022
Die Stadt Neustadt hat ein Bürgertelefon zur Koordination geschaltet: Tel. 06321 855 1891, bei dem Wohnungsangebote angemeldet werden können und Fragen geklärt werden können. Per E-Mail ist die Koordinierungsstelle unter ukrainehilfe@neustadt.eu erreichbar. Weiter Info's im hier im Internet. Soziale Hilfen für Geflüchtete können beim Amt für Soziale Hilfen, Tel.06321/855-1433 oder per E-Mail an soziale-hilfen-sozialamt@neustadt.eu beantragt werden.
Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat auf seiner Internetseite www.bmi.bund.de zusammengefasst, ferner gibt es Hinweise des Integrationsministerium RLP zur Fluchtaufnahme aus der Ukraine.
Ein Merkblatt zu den wichtigsten Fragen des Aufenthaltes können Sie hier ansehen. (Stand 11.3.22)
Der Initiativausschuss für Migrationspolitik in RLP und der Arbeitskreis Humanitäre Hilfe für Asylbewerber e.V. in NW haben folgende Informationen zur Verfügung gestellt:
Menschen, die privat eine Unterkunft für aus der Ukraine geflüchtete Menschen zur Verfügung stellen möchten, können ihr Wohnungsangebot beim Elinor-Netzwerk registrieren. Wir raten zugleich dazu, das Unterbringungsangebot zugleich auch bei der kommunalen Verwaltung zu hinterlegen. Dazu senden Sie bitte z.B. eine entsprechende E-Mail an ukrainehilfe@neustadt.eu.
Ukrainische Geflüchtete müssen kein Asylverfahren durchlaufen! Sie erhalten einen vorübergehenden Schutz in der EU zunächst für ein Jahr. Ihre Aufnahme in Deutschland würde gemäß §24 AufenthG erfolgen. Weiter Info's und Links siehe unten bei den FAQ.
Personen, die nach §24 AufenthG wegen Krieges in ihrem Heimatland aufgenommen werden, haben nach §1 Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das umfasst in den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes nach § 4 AsylbLG allerdings lediglich einen eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Eine Meldung bei einer Ausländerbehörde ist zwingend erforderlich (Ausländerbehörde Neustadt : Tel. 06321/855-1488, E-Mail auslaenderbehoerde@neustadt.eu )
Allgemeine Info's zum Aufenthalt
Die IQ Fachstelle Einwanderung hat FAQs zu der aktuellen aufenthaltsrechtlichen Situation von Menschen aus der Ukraine in Deutschland veröffentlicht. Neben Deutsch sind die Informationen auf drei weiteren Sprachen (Englisch, Russisch und Ukrainisch) verfügbar. Die Fachstelle Einwanderung stellt zudem einen rechtlichen Support zur Verfügung. „Fragen können unter fe@minor-kontor.de eingereicht werden und werden möglichst schnell von unserem Team beantwortet.“
Auch Handbook Germany hat eine Seite mit wichtigen Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt für Menschen aus der Ukraine auf Ukrainisch, Russisch und Deutsch erstellt, inklusive für Ukrainer*innen, die bereits in Deutschland sind: https://handbookgermany.de/de/ukraine-info.html.
Spezifische Hinweise für Rheinland-Pfalz finden sich in den FAQ des Integrationsministerium RLP zur Fluchtaufnahme aus der Ukraine.
Update 18.3.21
Die Telekom gibt ganz unkompliziert kostenfreie SIM-Karten für ukrainische Flüchtlinge aus. IPass oder ein ähnliches Dokument erforderlich.
Update 15.3.22
Eine Präsentation von ProAsyl mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Informationen finden sie hier.
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Übersicht mit Förderinstrumenten für geflüchtete Menschen aus der Ukraine erstellt (Stand: 07. März 2022). Die Übersicht findet sich hier.
Auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung finden sich Hinweise für Arztpraxen zur medizinischen Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: https://www.kbv.de/html/1150_57290.php.
Update 9.3.22
Danach können laut BMI in Deutschland folgende Personengruppeneine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz erhalten:
- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten;
- nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben;
- Familienangehörige von o.g. Personen,sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war. Zur Familie im Sinne des Ratsbeschlusses (vgl. Art. 2 Abs. 4) gehören
- Ehepartner*innen (und unverheiratete Partner*innen in dauerhafter Beziehung, sofern diese nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verheirateten Paaren gleichgestellt sind – in Deutschland nicht der Fall),
- minderjährige ledige Kinder der o.g. Person oder des*r Ehegatt*in sowie
- andere enge Verwandte, „die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer [o.g.] genannten Person abhängig waren.“
- andere nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Erfasst sind hiervon Personen, die in der Ukraine einen mit der deutschen Niederlassungserlaubnis oder der Daueraufenthaltserlaubnis-EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbaren Aufenthaltstitel besessen haben.
Hinweis zur Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen gem. § 24 AufenthG:
- Vertriebene auf der Durchreise brauchen sich nicht bei der Ausländerbehörde registrieren oder sich in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes registrieren. Diese Personen dürfen sich ohnehin bis zu 90 Tage visumfrei im Schengenraum aufhalten. Dieser Aufenthalt kann um längstens 90 Tage verlängert werden. Die Reise in Nahverkehrszügen ist in der Regel kostenfrei. Sofern eine Übernachtung notwendig ist, ist dies auch in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder nach Rücksprache mit der Kommune in einer kommunalen Einrichtung möglich. Bei akuter Erkrankung oder bei der Notwendigkeit von Hilfe wenden sich diese Vertriebenen an das Sozialamt des Kreises oder der Stadt, in der sie sich befinden.
- Vertriebene, die in Rheinland-Pfalz bei Verwandten oder Freunden für längere Zeit unterkommen, melden sich bei der Ausländerbehörde und stellen einen Antrag nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (Verfahren nach „Massenzustrom-Richtlinie“). Die Ausländerbehörde regelt das weitere Verfahren. Vertriebene erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Schutz im Krankheitsfall und bei Bedarf auch Wohnraum. Die Ausländerbehörde erteilt eine Arbeitserlaubnis.
- Vertriebene, die in Rheinland-Pfalz Schutz suchen, und keine auf längere Zeit verfügbare Unterkunft haben, melden sich bei der Sozial- oder Ausländerbehörde. Diese regeln dann das weitere Verfahren.
- Vertriebene, die in Rheinland-Pfalz Schutz suchen und keine verfügbare Unterkunft haben, melden sich in einer der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des Landes für Asylbegehrende und können von dort das weitere Verfahren betreiben.“
Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 soll jede Beschäftigung erlaubt werden.
Bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG, da das Nachsuchen um Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung als „Schutzbegehren“ bzw. Asylgesuch zu werten sei. Es werde dann ein Ankunftsnachweis und eine „Anlaufbescheinigung“ ausgestellt. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht später Anspruch auf AsylbLG gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylbLG.
Es sollen mit § 24 AufenthG Zulassungen zu Integrationskursen gem. § 44 Abs. 4 AufenthG möglich sein.
Eine Verteilung zwischen den Bundesländern soll nur stattfinden, wenn Personen nicht bei Freund*innen, Verwandten oder anderweitig untergebracht werden.